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Allgemeine Lieferungs- und Zahlu
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Gegenbestätigungen des Vertragspartners und dem Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.
II. Vertragsschluß
2.1 Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigungen
(Auftragsbestätigung/ Vertragsannahme) des Auftrags (Vertragsangebot) zustande.
Ab Eingang des Auftrags bei uns hält sich der Vertragspartner drei Wochen an
seine Erklärung gebunden.
III. Lieferung
3.1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und
Liefermöglichkeiten freibleibend.
3.2 Lieferungen erfolgen nach den betrieblichen Gegebenheiten. Bei nicht
rechtzeitiger Lieferung wegen Fabrikations- oder Lieferungsstörungen oder wegen
höherer Gewalt verlängert sich die Lieferungsfrist angemessen, ohne daß der
Vertragspartner berechtigt ist, aus der verspäteten Lieferung Ansprüche geltend
zu machen.
3.3 Soweit wir unabhängig von Ziff. 3.2 mit unserer vertraglichen Leistung in
Verzug geraten, ist der Vertragspartner erst dann berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn er uns unter Ablehnungsandrohung aufgefordert hat, in einer
weiteren Frist von einem Monat unsere Leistung zu erbringen.
3.4 Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3.5 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Vertragspartners, eine
Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen. Die Wahl des
Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Bei frachtfreier Lieferung
gehen Erhöhungen der Frachtsätze zu Lasten des Kunden.
IV. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich als Tagespreise incl. Mehrwertsteuer,
ausschließlich Fracht und Verpackung.
4.2 Sofern zwischen Lieferung und Vertragsschluß ein Zeitraum von mehr als vier
Monaten vergeht, ist eine Preiserhöhung statthaft, sofern sie auf Umständen
beruhen, die erst nach Vertragsschluß eingetreten sind.
V. Zahlungen
5.1 Unsere Leistungen sind sofort mit Rechnungstellung Nettokasse zur Zahlung
fällig, soweit einzelvertraglich keine abweichende schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde.
5.2 Sofern eine Skontozahlung von 2 % vereinbart wurde, so wird dieser
Skontoabzug nur gewährt, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Zahlung bei
uns eingegangen ist.
5.3 Eingehende Zahlungen werden stets mit der jeweils ältesten Schuld
verrechnet.
5.4 Ab Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von
3,00 Euro.
5.5 Bei Überschreitung des eingeräumten Zahlungsziels sind wir unabhängig von
einer Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über den jeweils gültigen
Diskontsatz Deutschen Bundesbank - mindestens 8 % p. a. - zu berechnen.
5.6 Zahlungen werden nur dann bewirkt, wenn sie an uns direkt erfolgen.
Vertreter sind nur dann inkassoberechtigt, wenn sie eine entsprechende Vollmacht
bei der Zahlung vorweisen.
5.7 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Aufrechnungen durch
den Kunden sind nur mit schriftlich anerkannten bzw. rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zwischen uns und unserem
Vertragspartner haften noch vorhandene, bereits bezahlte Warenlieferungen in
gleicher Weise auch für erst künftigentstehende Forderungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
6.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich
Mehrwertsteuer, Zinsen, und Nebenkosten unser Eigentum. Bis zu jedem
Kontoausgleich zwischen uns und unserem Vertragspartner haften noch vorhandene,
bereits bezahlte Warenlieferungen in gleicher Weise auch für erst künftig
entstehende Forderungen.
6.2 Dem Vertragspartner ist es gewöhnlicherweise untersagt, die Vorbehaltsware
zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Sofern der Verkauf zum gewöhnlichen
Geschäftsverkehr des Vertragspartners gehört, ist der Verkauf im Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unter der Bedingung der Weitergabe des eigenen
Eigentumsvorbehalts zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich Vorbehaltsware ent-
stehende Forderung, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfange an uns ab. Über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen ist der Verpartner nicht ermächtigt. Der
Vertragspartner ist widerruflich berechtigt und verpflichtet, die uns
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Stellt der
Vertragspartner seine Zahlungen an uns ein, erlischt die Einlassermächtigung
auch ohne ausdrücklichen Widerruf.
Auf Verlangen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an
wenn er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung
zustehen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aus der voraus abgetretenen
Forderung sofort Befriedigung bei dem Dritten zu suchen.
6.3 Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte sind wir hier von
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.4 Geht das Eigentum an der Ware durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so
überträgt uns der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung unsere Ansprüche das
Eigentum an dem durch die Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Gegenstand.
Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Geht unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung mit einer unbeweglichen Sache unter, und ist unser Vertragspartner
nicht Alleineigentümer dieser unbeweglichen Sache, so tritt unser
Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluß sämtliche Ansprüche ab, die ihm
infolge des Einbaus gegen den (Mit-)Eigentümer zustehen.
6.5 Übersteigt der Wert der uns nach dieser Bestimmung gegebenen Sicherungen
unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind auf Verlangen unseres
Vertragspartners insoweit zur Freigabe der Sicherung bereit.
6.6 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns und kennzeichnet die Ware als unser Eigentum.
VII. Vertragsstrafe/Rücktritt
7.1 Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweisung des Vertragspartners sind
wir unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % der Nettoauftragssumme zu verlangen, es sei denn, der Kunde
weist einen geringeren Schaden nach.
7.2 Ein Rücktritt durch uns ist dann möglich, wenn festgestellt wird, daß die
Vermögensverhältnisse und Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners einen
Zahlungsausgleich nicht mehr erwarten lassen. Dies ist insbesondere bei der
Anmeldung des Konkurs/Vergleichs sowie bei der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bzw. bei dem Haftbefehl der Fall.
VIII. Gewährleistungsansprüche
8.1 Die Ware wird in der Art der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie
sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
8.2 Modelländerungen, Änderungen in Konstruktion, Form oder Farbe bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, wenn die Änderungen dem Vertragspartner
zumutbar sind.
8.3 Gewährleistungsansprüche unserer Vertragspartner werden bei allen
Vertragsverhältnissen auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt. Wandelung und Minderung ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen von
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der
Vergütung der Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung gilt als fehlgeschlagen, wenn der Vertragspartner nach
wenigstens zwei fehlgeschlagenen Versuchen eine angemessene Frist zur
endgültigen Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung gesetzt hat.
8.4 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner die
Ware nicht wenigstens teilweise bezahlt hat. Bei etwaigen Mängeln ist der
Vertragspartner nur in dem Umfang zu einer Zurückhaltung unserer Vergütung
berechtigt, wie es dem Wert einer eventuell erforderlichen Ersatzlieferung oder
Nachbesserung entspricht.
8.5 Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche ist der Vertragspartner
verpflichtet, offensichtliche Mängel oder Minderlieferungen uns gegenüber
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung
schriftlich zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von sechs
Monaten geltend zu machen. Verspätete Rügen finden keine Berücksichtigung.
8.6 Bei eigenmächtigen Nachbesserungsarbeiten durch den Vertragspartner oder
durch Dritte entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Dies gilt ebenfalls bei
unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Schäden infolge natürlicher
Abnutzung werden nicht von der Gewährleistung umfaßt.
IX. Abnahmeverzug
9.1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig bestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahmen ausgeschlossen ist
(§ 640 Abs. 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
9.2 Der Vertragspartner hat uns den durch den Verzug entstehenden Schaden zu
ersetzen (i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB). Hat die Lieferung infolge des Verzuges für
uns kein Interesse, so können wir unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen (i. S. d.§ 286 Abs. 2 BGB).
9.3 Der Vertragspartner hat während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu
vertreten (i. S. d. § 287 Satz 1 BGB).
9.4 Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Vertragspartner
in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf in über (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB).
X. Haftungsbeschränkung
10.1 Wir beschränken unsere Haftung wegen Schäden, die unserem Vertragspartner
durch uns entstehen können, im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindungen auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XI. Allgemeines
11.1 Sollte eine der vorbezeichneten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
11.2 Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gilt Freiburg als
Erfüllungsort und Gerichtsstand.
XII. Schlußbestimmung
12.1 Nach § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie davon in
Kenntnis zu setzen, daß wir Ihre Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen
des BDSG zulässig, in unserer Datenverarbeitung speichern.
Stand : NOV 2004
W. & H. Klaus GmbH
Baslerstr.13
79312 Emmendingen-Wasser
Tel.: 07641/93356-0
Fax : 07641/93356-30
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